Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
13. September 2021
13. September 2021
>
Version
22. April 2026
22. April 2026
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor.
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/28168 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/27425 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. April 2021
- 2. 19/27425 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 3. 21/3055 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RegisterzensuserprobungsgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025