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Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
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11. August 2026
11. August 2026
(1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
- 2.
- im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
- b)
- die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
- 3.
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
- 4.
- nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
- 5.
- Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
- 6.
- Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
- 7.
- Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
(4) Das Umweltbundesamt
- 1.
- bestätigt die Registrierung,
- 2.
- teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
- 3.
- prüft die Änderungsmitteilung und
- 4.
- bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
(5) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Das Einwegkunststofffondsgesetz - Neue Pflichten für Hersteller von EinwegkunststoffproduktenEingeschränkter ZugriffChristoph Schnoor · www.luther-lawfirm.com · 23. September 2026
- 2. Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für PlastikEingeschränkter ZugriffMichael Olfen · www.kanzlei.de · 16. Februar 2024
- 3. Registrierungspflicht für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach dem EWKFondsG muss bis zum 31.12.2024 erfüllt werdenEingeschränkter ZugriffNavigator2022 · www.oklp.de · 19. Dezember 2024
- 4. Einwegkunststofffondsgesetz: Umsetzung und Erfahrungen zum Vollzug durch das UmweltbundesamtEingeschränkter ZugriffAdministrator · www.kopp-assenmacher.de · 28. Oktober 2024
- 5. Mandanteninformation - Der neue EinwegkunststofffondsEingeschränkter ZugriffVanessa Homann · www.fn.legal · 14. August 2024
- 6. Einwegkunststofffondsgesetz - zeitiges Handeln ist gefragtEingeschränkter ZugriffTino Wunderlich · www.ecovis-kso.com · 11. Dezember 2023
- 7. Einwegkunststoff wird teurerEingeschränkter ZugriffTino Wunderlich · www.ecovis-kso.com · 22. Juni 2023
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/8128 - Verordnung: Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung - EWKFondsV)Bundestag Drucksachen · 25. August 2023
- 2. 21/632 - Beschlussempfehlung und Bericht: Übersicht 1 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 25. Juni 2025
- 3. 21/5346 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40Bundestag Drucksachen · 15. April 2026
- 4. 21/6398 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/5346 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2026