(1) Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- 1.
- sechs Vertreter der Hersteller,
- 2.
- ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 3.
- zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 4.
- ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,
- 5.
- ein Vertreter der Umweltverbände und
- 6.
- ein Vertreter der Verbraucherverbände.
(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/8128 - Verordnung: Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung - EWKFondsV)Bundestag Drucksachen · 25. August 2023
- 2. 20/5829 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5164 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die UmweltBundestag Drucksachen · 1. März 2023