(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
Fachbeiträge • 4
- 1. Das Einwegkunststofffondsgesetz - Neue Pflichten für Hersteller von EinwegkunststoffproduktenEingeschränkter ZugriffChristoph Schnoor · www.luther-lawfirm.com · 23. September 2026
- 2. Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für PlastikEingeschränkter ZugriffMichael Olfen · www.kanzlei.de · 16. Februar 2024
- 3. Plastikabgabe nun auch in Deutschland - EWKFondsGEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 22. Mai 2023
- 4. Mandanteninformation - Der neue EinwegkunststofffondsEingeschränkter ZugriffVanessa Homann · www.fn.legal · 14. August 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/5164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die UmweltBundestag Drucksachen · 11. Januar 2023