(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
- 1.
- bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,
- 2.
- bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 2. 20/13401 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11856 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024