(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
- 3.
- einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
- 4.
- einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
- 5.
- einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
- a)
- spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
- b)
- der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
- eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
- 7.
- für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
- in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz beendet worden ist,
- 2.
- in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 3.
- in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
- a)
- wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
- b)
- wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
- die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
- 2.
- die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 3.
- die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Fachbeiträge • 56
- 1. BVerfG, Beschluss v. 19.09.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. September 2007
- 2. BVerwG, Urteil v. 27.05.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Mai 2010
- 3. Fachanwalt für SozialversicherungsEingeschränkter Zugriffwww.rkb-recht.de · 26. Januar 2025
- 4. Fachanwalt für SozialversicherungsEingeschränkter Zugriffwww.rkb-recht.de · 26. Januar 2025
- 5. Fachanwalt für SozialversicherungsEingeschränkter Zugriffwww.rkb-recht.de · 26. Januar 2025
- 6. Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 24. Dezember 2011
- 7. Versorgungszuschlag sichert Ruhegehalt nichtEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 12. August 2026
- 8. Der straffällige Bürgermeister a.D.Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. August 2013
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 18/11117 - Unterrichtung: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Anhebung der Altersgrenzen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern des BundesBundestag Drucksachen · 6. Februar 2017
- 2. 19/12833 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12051 - TreuhandBundestag Drucksachen · 29. August 2019
- 3. 19/13396 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 4. 19/24839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und WehrsoldempfängerBundestag Drucksachen · 30. November 2020
- 5. 19/22784 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 6. 19/28350 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen WetterdienstBundestag Drucksachen · 6. April 2021
- 7. 19/28677 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)Bundestag Drucksachen · 19. April 2021
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