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31. Dezember 2025
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5. Februar 2026
5. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
- 1.
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
- 2.
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- 3.
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- 4.
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.
(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.