DoctrineDoctrine
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. Münz10EuroBek 2007-05-05

§ Münz10EuroBek 2007-05-05

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlass des 175. Geburtstages von Wilhelm Busch eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 1.900.000 Stück, darunter 300.000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, München.
Die Münze wird ab dem 14. Juni 2007 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt eine überzeugende Abbildung Wilhelm Busch's, die sich auf originelle Weise von konventionellen Darstellungen abhebt. Sie wird in gelungener Form durch das Grundformat seiner in Holz gestochenen Bildergeschichten ergänzt, von denen der Künstler zwei (Max und Moritz, Fromme Helene) exemplarisch aufgreift.
Die Wertseite harmoniert in künstlerisch anschaulicher Weise mit der Bildseite. Sie zeigt den Bundesadler, den Schriftzug "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", die Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2007 sowie das Prägezeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes, München.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

"WER RUDERT, SIEHT DEN GRUND NICHT.".
Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Othmar Kukula aus Neuhausen.
Weitere Inhalte
  • BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 - 102 SchH 49/24
  • VG München, Beschluss vom 16.06.2026 - M 23 E 25/7689
  • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.03.2024 - 2 U 11/22
  • SG Darmstadt, Entscheidung vom 28.02.2024 - S 25 KR 699/21
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 13 WF 193/24
  • VG Gießen, Urteil vom 28.01.2026 - 2 K 2184/22
  • Art 312 EGStGB - Gerichtsverfassung und Strafverfahren
  • § 6 WOS - Wahlvorschläge
  • § 38 KHG - Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit Zuschlägenzur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden