Version
18. August 2009
18. August 2009
>
Version
9. Oktober 2013
9. Oktober 2013
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
14. Mai 2025
14. Mai 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
- 1.
- bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
- 2.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind.
(2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
(3) (weggefallen)
Fachbeiträge • 9
- 1. Die GbR im GrundbuchrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. April 2011
- 2. Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.24Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 3. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonengesellschaftsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des PersonengesellschaftsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. GesellschaftsregisterEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Johannes Wertenbruch · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. eGbREingeschränkter ZugriffProf. Dr. Johannes Wertenbruch · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. Praxis UnternehmensnachfolgeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va