Version
1. Mai 2025
1. Mai 2025
>
Version
14. Mai 2025
14. Mai 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei Unternehmen, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreiben oder projektieren, liegt ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vor, wenn sie unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben oder projektieren wollen.
(2) Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen nach Absatz 1 betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. Ferner ist darzulegen, dass das Grundstück belegen ist
- 1.
- in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
- 2.
- im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs, der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder
- 3.
- im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs.
Fachbeiträge • 5
- 1. AktuellesEingeschränkter Zugriffwww.dnoti.de · 23. Oktober 2025
- 2. Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und TelekommunikationsnetzeEingeschränkter Zugriffwww.dnoti.de
- 3. AktuellesEingeschränkter Zugriffwww.dnoti.de · 23. Oktober 2025
- 4. StartseiteEingeschränkter Zugriffwww.dnoti.de · 23. Oktober 2025
- 5. StartseiteEingeschränkter Zugriffwww.dnoti.de · 23. Oktober 2025