(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.
(2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(4) Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.
(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Bundestag das Verfahren einstellen.
Fachbeiträge • 12
- 1. Parteiengesetz ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 15. April 2013
- 2. BVerfG: Probleme der Gleichheit der Wahl bei WahlkreiseinteilungEingeschränkter ZugriffTom Stiebert · https://juraexamen.info/ · 23. Februar 2012
- 3. Parteigründung ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 15. April 2013
- 4. Minderjährige ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 31. Mai 2016
- 5. WAhlprüfung ArchiveEingeschränkter ZugriffTom Stiebert · https://juraexamen.info/ · 24. Mai 2012
- 6. Art. 38 GG ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 23. Oktober 2023
- 7. Zur Gründung der "Alternative für Deutschland": Wann darf eine Partei an Bundestagswahlen teilnehmen?Eingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 15. April 2013
- 8. Gleichheit Wahl ArchiveEingeschränkter ZugriffTom Stiebert · https://juraexamen.info/ · 23. Februar 2012