(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1.
- die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2.
- einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1.
- der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Fußnote
(+++ § 46: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 2. 20/9195 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8344- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Jürgen Pohl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/6275 - Lebensleistung anerkennen - Vermögensfreibetrag bei Sozialhilfe und Bürgergeld angleichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jessica Tatti, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/7642 - Schlechterstellung von Menschen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beendenBundestag Drucksachen · 8. November 2023
- 3. 20/8344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 13. September 2023