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1. Januar 2024
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30. Juni 2025
30. Juni 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
- 1.
- die Führzulage nach § 14,
- 2.
- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
- 3.
- die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
- 4.
- die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
- 6.
- die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
- 7.
- der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8.
- der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9.
- die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
- 10.
- der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11.
- der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12.
- der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13.
- die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
- 14.
- die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
- 1.
- bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2.
- bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
- 1.
- den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
- 2.
- den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
Fußnote
(+++ § 144: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)