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6. September 2007
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17. Juni 2016
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1. August 2022
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Berufsangehörige elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
- fünf Jahre bei
- a)
- Rügen,
- b)
- Belehrungen,
- c)
- Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu zehntausend Euro,
- d)
- Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,
- e)
- Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 geführt haben,
- f)
- Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
- zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4;
- 3.
- 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f nicht, solange
- 1.
- eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,
- 2.
- ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder
- 3.
- eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
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