Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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29. Mai 2009
29. Mai 2009
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17. Juni 2016
17. Juni 2016
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1. Juli 2021
1. Juli 2021
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16. März 2023
16. März 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für
- 1.
- Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
- 2.
- Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
- 3.
- alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,
- 1.
- Angaben zu hinterfragen,
- 2.
- ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
- 3.
- auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
- 4.
- die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere - soweit erforderlich - Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.
(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung
- 1.
- den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
- 2.
- dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
- 3.
- den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Fachbeiträge • 35
- 1. Themen in Heft 19.2026 der WPgEingeschränkter Zugriffwww.idw.de · 10. Januar 2026
- 2. Brix, Merz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.bmp-vreden.de · 15. Juli 2026
- 3. Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der WirtschaftsprüferordnungEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 30. Oktober 2024
- 4. Bedeutung der rechtlichen Hinweise bei Anfragen aus der Abschlussdurchsicht der WPKEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 13. Februar 2018
- 5. Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes - WPK fordert Gleichstellung von BPG mit WPGEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 3. September 2024
- 6. Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle - Zugehörigkeit einer nichtigen Bestellung als gesetzlicher AbschlussprüferEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 19. Dezember 2017
- 7. Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)Eingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 5. Mai 2023
- 8. PKF NürnbergEingeschränkter Zugriffwww.pkf-nuernberg.de · 22. November 2024
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 18/11936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger PersonenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 19/1934 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 10/1532 - Verbleib der Slots und Flugzeuge von Air BerlinBundestag Drucksachen · 26. April 2018
- 3. 19/22026 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21687 - Effizienz der AbschlussprüferaufsichtBundestag Drucksachen · 1. September 2020
- 4. 19/22562 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21815 - Abschlussprüfungsgesellschaften und ihr AufsichtssystemBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 5. 19/23120 - Antrag: Reformleitlinien nach dem Wirecard-SkandalBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2020
- 6. 20/3449 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 7. 20/4909 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3442, 20/3709, 20/4001 Nr. 1.2 - Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden b) zu dem Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/3317 - Hinweisgeberschutz auch im Bereich der öffentlichen VerwaltungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 8. 20/3442 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht meldenBundestag Drucksachen · 19. September 2022