Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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8. September 2015
8. September 2015
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17. Juni 2016
17. Juni 2016
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22. Juni 2023
22. Juni 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
- 1.
- wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
- 2.
- wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
- 3.
- wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/6758 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5653 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und ZweigniederlassungenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2023
- 2. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026