(1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Fachbeiträge • 30
- 1. MehrstimmrechtsaktieEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 28. August 2024
- 2. Record DateEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2023
- 3. Prof. Dr. Rafael HarnosEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 28. August 2024
- 4. KryptowerteEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2023
- 5. VerwässerungsschutzEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2023
- 6. InvestitionenförderungEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2023
- 7. TokenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2023
- 8. KryptoverwahrungEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Rafael Harnos · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2023