(1) Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen jeweils durch die §§ 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeitsgebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden, und unterstützen auf diesen Gebieten die zuständigen Bundesministerien.
(2) Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in ihrem Zuständigkeitsbereich, mit deren Durchführung sie von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt werden.
(3) Auf den in den §§ 1 und 2 genannten Gebieten betreiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben wissenschaftliche Forschung und wirken bei der Entwicklung von Standards und Normen mit.
(4) Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Öffentlichkeit.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/12181 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11567 - Veröffentlichung der Protokolle des Robert-Koch-Instituts zum Corona-KrisenstabBundestag Drucksachen · 27. Juni 2024
- 2. 20/12790 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen GesundheitBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 3. 20/13248 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit - Drucksache 20/12790 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 4. 20/14802 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14214 - Konsequenzen aus der Veröffentlichung des kompletten Datensatzes aller Sitzungsprotokolle des Robert Koch-Instituts zum Corona-Krisenstab von 2020 bis 2023Bundestag Drucksachen · 29. Januar 2025