(1) Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.
(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Der Verletzte ist darüber sowie über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozessbegleitung zu informieren.
Fachbeiträge • 23
- 1. Welche Vergütung erhalte ich für die Tätigkeit in der psychosozialen Prozessbegleitung?Eingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 2. Welche Aus- oder Weiterbildungen werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt?Eingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 3. Informationen für Praktikerinnen und PraktikerEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 4. (Rechtliche) Grundlagen der psychosozialen ProzessbegleitungEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 5. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden zu können?Eingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 6. Psychosoziale ProzessbegleitungEingeschränkter ZugriffAlt - Justizministerium Bw - Alt · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 7. Psychosoziale ProzessbegleitungEingeschränkter ZugriffAlt - Justizministerium Bw - Alt · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 8. Psychosoziale ProzessbegleitungEingeschränkter ZugriffAlt - Justizministerium Bw - Alt · justiz-bw.de · 25. Mai 2026