(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt.
(2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b, 43d, 43e und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.
(3) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird.
Fachbeiträge • 8
- 1. Anwaltschaft in EuropaEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Thomas Röth · www.liebert-roeth.de · 2. Juli 2025
- 2. NL_20250807_MitteilungenEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 7. August 2025
- 3. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BundesgerichtshofEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 20. Mai 2013
- 4. BerufsordnungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 22. Oktober 2012
- 5. SimultanzulassungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Juni 2013
- 6. BGH: Auch europäische Anwälte müssen beA nutzenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 7. März 2025
- 7. Kein Entkommen für Anwältinnen und Anwälte?Eingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.beck-aktuell.de · 23. Juni 2025
- 8. # 19/03Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 23. September 2003
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger PersonenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/11626 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/9521, 18/9948, 18/10102 Nr. 13, 18/11468 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 3. 19/30516 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27670 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026