(1) Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis.
(2) Schließt eine andere behördliche Entscheidung, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird die Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung einer Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zuständige Behörde erfüllt. Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- 2.
- Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person,
- 3.
- Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes,
- 4.
- Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege,
- 5.
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
- 6.
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
- a)
- der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe und der Schutzstufe der Tätigkeit,
- b)
- der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,
- 7.
- Plan nach § 13 Absatz 3,
- 8.
- Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, die erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Regelung zur Anzeigepflicht in der BioStoffV schwer verständlichEingeschränkter ZugriffPk · www.dr-kauch.de · 28. Februar 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/15008 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Februar 2025
- 2. 20/15135 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. März 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. März 2025