Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 23. Januar 2020 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 6. Mai 2026 |
Versionen des Textes
- Eingangsformel
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
- -
- auf Grund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853), der durch Artikel 21 der Verordnung vom 02. Juni 2016 geändert worden ist, und
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- auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 Nummer 3 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 02. Juni 2016 geändert worden ist:
(1) Die Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Bundeswasserstraßen.
(2) Die Verordnung gilt nicht
- 1.
- auf den auf die Freie und Hansestadt Hamburg delegierten Stromstrecken der Elbe zwischen Oortkaten (Ortkathen) und Tinsdahl (gesamte Stromstrecke von km 607,5 bei Oortkaten bis km 633,35 bei Finkenwerder einschließlich Süderelbe und Köhlbrand von km 610,06 bis 625,68, Hauptstrom von km 633,35 bei Finkenwerder bis km 638,978 bei Tinsdahl),
- 2.
- in den Schleusenbereichen der Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider),
- 3.
- auf den Randdünen auf der Insel Wangerooge und
- 4.
- auf den Strandschutzwerken auf der Insel Borkum im Sinne des § 1 der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum.
(1) Es ist verboten
- 1.
- die bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen, insbesondere Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutzhäfen, Bauhäfen, Bauhöfe, Schirrhöfe, Schiffhöfe sowie Werkstätten, Pegelanlagen, Sicherheitstore, Sperrwerke, Dämme, Buhnen und Parallelwerke außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren, Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Umgang mit Feuer;
- 2.
- bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen, durch Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Entzünden von Feuer
(2) Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße gefährdet wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2
- 1.
- Fußgängern das Betreten bestimmter bundeseigener Ufergrundstücke oder Betriebswege sowie
- 2.
- Radfahrern das Befahren bestimmter bundeseigener Ufergrundstücke oder Betriebswege
(3) Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 kann durch ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage kenntlich gemacht werden. Erfolgt eine Kenntlichmachung nach Satz 1, ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage ein weiteres Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen, soweit nicht Absatz 2 anzuwenden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Betriebswege frei für Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger auf eigene Gefahr“ anzubringen.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit auf den Betriebswegen ist den Wegeverhältnissen anzupassen.
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 4 Satz 2 +++)