Version
17. Mai 2024
17. Mai 2024
>
Version
18. Februar 2026
18. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- 2.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
- 3.
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 4.
- die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- 5.
- soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
- a)
- die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
- b)
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c)
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
- 6.
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- 7.
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- 8.
- bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
- a)
- des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie
- b)
- der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 46
- 1. Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet MailadresseEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. September 2025
- 2. Kein „mailto“ im ImpressumEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. April 2025
- 3. Blog von Rechtsanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. November 2024
- 4. Facebook ist kein Konkurrent für JournalistenEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 9. Januar 2026
- 5. Neue Entwicklungen im Recht der digitalen Dienste: Der Entwurf zum Digitale-Dienste-GesetzEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. August 2023
- 6. Das neue Recht der digitalen Dienste rückt näher - Entwurf zum Digitale-Dienste-Gesetz beschlossenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Dezember 2023
- 7. Ist Ihr Impressum schnell genug zu finden?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. Februar 2026
- 8. Ist Ihr Impressum schnell genug zu finden?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. Februar 2026