(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung
- 1.
- ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
- 2.
- ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
- 3.
- ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder
- 4.
- ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.
(2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder im Fall eines Formwechsels nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes die §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 27
- 1. UmwandlungEingeschränkter ZugriffFlorian Walka · https://www.otto-schmidt.de/ · 3. April 2025
- 2. Gesellschaftsrecht BlogEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Heribert Heckschen · https://www.otto-schmidt.de/ · 23. November 2022
- 3. Grenzüberschreitende SpaltungEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. BVGEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Müller-Bonanni · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Grenzüberschreitender FormwechselEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Müller-Bonanni · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. SpaltungEingeschränkter ZugriffFlorian Walka · https://www.otto-schmidt.de/ · 9. April 2024
- 7. Grenzüberschreitende UmwandlungenEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 26. September 2022
- 8. MitbestimmungsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Müller-Bonanni · https://www.otto-schmidt.de/ · 26. September 2022