(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
- 1.
- im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
- 2.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
- 1.
- für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
- 2.
- für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres
Fachbeiträge • 1
- 1. Voraussetzungen für die Verleihung der FachanwaltsbezeichnungEingeschränkter ZugriffDr. Jur. Hajo Rauschhofer · www.rechtsanwalt.de · 1. Februar 2021