(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt sie zusammen und wertet sie aus.
(3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarungen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft soweit erforderlich in den Jahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten zum Kohlenstoffvorrat im Wald.
(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über das für die Bundeswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Daten
- 1.
- zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden (Bodenzustandserhebung),
- 2.
- zur Vitalität der Wälder,
- 3.
- zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/13530 - Unterrichtung: Waldbericht der Bundesregierung 2017Bundestag Drucksachen · 7. September 2017
- 2. 19/1598 - Verordnung: Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter LuftschadstoffeBundestag Drucksachen · 11. April 2018
- 3. 19/14138 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/11085 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13453, 19/13713 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019
- 4. 19/11085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 25. Juni 2019
- 5. 19/31700 - Unterrichtung: Waldbericht der Bundesregierung 2021Bundestag Drucksachen · 15. Juli 2021
- 6. 20/14052 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Naturgemäßer Waldumbau in Zeiten des KlimawandelsBundestag Drucksachen · 4. Dezember 2024
- 7. 20/7889 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. Juli 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. Juli 2023