(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
- 1.
- die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
- a)
- Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
- b)
- Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
- c)
- Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
- d)
- Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
- e)
- Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
- f)
- Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
- g)
- Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
- h)
- nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
- i)
- Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
- 2.
- die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den erneuten Antrag geltenden Fassung Erfolg gehabt hätte. Hat ein erneuter Antrag nach Satz 2 Erfolg, so sind Leistungen, die der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung erhalten hat, auf Folgeansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen über die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung, soweit dies zur Prüfung einer Anrechnung erforderlich ist.
Fachbeiträge • 67
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Lauenburg | Kopietz | Herzog | HoffmannEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 7. November 2011
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. März 2016
- 4. politische VerfolgungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2017
- 5. DDR-Heimunterbringung wegen Gefahr der Republikflucht - und die strafrechtliche RehabilitierungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2015
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. August 2026
- 7. Rehabilitierung bei DDR-KinderheimenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Juni 2009
- 8. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/261 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von HeimkindernBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2017
- 2. 18/11745 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von HeimkindernBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 3. 19/14429 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/10817, 19/12086, 19/13175 Nr. 13, 19/14427 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDRBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 4. 19/14427 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10817, 19/12086, 19/13174 Nr. 13 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR b) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Keul, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8981 - Kein Ende der Aufarbeitung - Rehabilitierung von Opfern der SED-Diktatur schnellstmöglich entfristen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Keul, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8982 - Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze d) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Dörner, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8983 - Vereinfachung der Rehabilitierung von ehemaligen Heimkindern in der DDRBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 5. 19/10817 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDRBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 6. 20/2404 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12635, 20/1980, 20/2137 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/1017 - Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beatrix von Storch, Carolin Bachmann, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1505 - § 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben d) zu dem Antrag der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1866 - Staatliche Schutzpflicht des ungeborenen Leben - Keine Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a des Strafgesetzbuches e) zu dem Antrag der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Ali Al-Dailami, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/1736 - § 219a des Strafgesetzbuches streichen - Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2022
- 7. 19/26835 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und SoldatenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 8. 20/2220 - Unterrichtung: Jahresbericht 2022 Die Unterstützung der Opfer der SED-Diktatur - unsere gemeinsame gesamtdeutsche VerantwortungBundestag Drucksachen · 16. Juni 2022