(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin
- 1.
- die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
- 2.
- die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
- 3.
- die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
- 4.
- den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Lauenburg | Kopietz | Herzog | HoffmannEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 7. November 2011
- 2. BVerwG 8 C 2.08, Urteil vom 06. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/5412 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) - Drucksache 19/4668 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 2. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019