(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen. Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.
(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Kasse eingeht.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschädlich.
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