Durch Landesrecht können zentrale Personalausweisregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 25 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.
Fachbeiträge • 1
- 1. § 34a Regelungsbefugnisse der LänderEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/29852 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/28169, 19/29807 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen EndgerätBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 2. 20/7076 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens - Drucksache 20/6519 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2023