(1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
(1a) Für das Führen des Personalausweisregisters nach § 23 ist die Personalausweisbehörde zuständig, welche den Ausweis ausgestellt hat.
(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.
(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden.
Fachbeiträge • 3
- 1. § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher UnzuständigkeitEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 2. § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher UnzuständigkeitEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 3. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/387 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/281 - Präventions- und Deradikalisierungsstrategien mit Blick auf die Rückkehrer aus dem sogenannten Islamischen StaatBundestag Drucksachen · 9. Januar 2018
- 2. 19/8038 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2019
- 3. 20/8093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)Bundestag Drucksachen · 23. August 2023