(1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
(2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. Die antragstellende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nachweist,
- 2.
- der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,
- 3.
- der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Datenschutzes versichert und
- 4.
- der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.
(3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter verwendet werden. Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.
(4) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.
(5) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.
(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate unverzüglich mitzuteilen.
(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen.
(8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen.
Fachbeiträge • 8
- 1. § 21 Berechtigungen für DiensteanbieterEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 3. Datenschutz GeldwäschegesetzEingeschränkter ZugriffStefan Maas · www.ra-maas.de · 24. September 2018
- 4. Datenschutz GeldwäschegesetzEingeschränkter ZugriffStefan Maas · www.ra-maas.de · 24. September 2018
- 5. Der Personalausweis - ein vielseitiges DokumentEingeschränkter Zugriffwww.bietmann.eu · 21. Januar 2020
- 6. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Funktion des Personalausweises 2017 gestärktEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. Juli 2017
- 8. Personalausweis kopieren häufig aufgrund der DSGVO verboten!Eingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 14. Juni 2019
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen IdentitätsnachweisesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 18/12417 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11279 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen IdentitätsnachweisesBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 3. 19/13959 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 4. 19/8038 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2019
- 5. 19/14421 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13959, 19/14076 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Theurer, Reinhard Houben, Thomas L. Kemmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14031 - Smart Germany - Verwaltung digitalisieren, Bürokratie abbauenBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 6. 19/29807 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28169 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen EndgerätBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 7. 19/28169 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen EndgerätBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 8. 20/3759 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3433 - Aktivitäten im Bereich sogenannter Digitaler Identitäten der Bundesregierung, Datenschutz und Datensouveränität und elektronischem PersonalausweisBundestag Drucksachen · 29. September 2022