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31. Dezember 2022
31. Dezember 2022
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30. September 2026
30. September 2026
(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere
- 1.
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Absatz 5 und § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) einholen,
- 2.
- ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen,
- 3.
- die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Person, die nach Landesrecht zu Katastervermessungen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 120 stellen.
(2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetzbuchs über
- 1.
- den Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks,
- 2.
- das in § 36 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis des Werts der mit dem Erbbaurecht belasteten oder zu veräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks und
- 3.
- den Umfang und den Wert baulicher Maßnahmen im Sinne des § 12
(3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechtsstreit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026