(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage ist innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden.
(3) Die Anteile nach Absatz 2 werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(4) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden ist.
(5) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/22608 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/20599 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Lisa Paus, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/17751 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz verlängern - Notwendige Reform angehenBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 2. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024