(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Vorbringens des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.
(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. Werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens elektronisch geführt, kann das Oberlandesgericht auf die Verwendung des elektronischen Informationssystems verzichten. Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Musterverfahrensgesetz ErklärungEingeschränkter ZugriffAnnekatrin Schlipf · www.akh-h.de · 14. August 2026
- 2. Klageerweiterung im Kapitalanleger-MusterverfahrensEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. März 2015
- 3. Musterverfahren nach dem KapMuG - und das FeststellungsinteresseEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. April 2017
- 4. Örtliche ZuständigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. August 2026
- 5. Kapitalanleger-MusterverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. März 2026
- 6. TeilurteilEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. August 2026
- 7. Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG möglichEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 3. Dezember 2015