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  1. KredAufnBegrV 1973

§ 1 KredAufnBegrV 1973

(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.

(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.

(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):

Schleswig-Holstein393
Niedersachsen361
Nordrhein-Westfalen586
Hessen580
Rheinland-Pfalz560
Baden-Württemberg259
Bayern230
Saarland112
Hamburg498
Bremen255
Berlin485

(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):

In Schleswig-Holstein148
in Niedersachsen729
in Nordrhein-Westfalen1.759
in Hessen596
in Rheinland-Pfalz584
in Baden-Württemberg575
in Bayern1.093
im Saarland116

Sind kommunale Körperschaften ab 1. Januar 1967 neu- oder umgebildet worden, so sind die Kreditaufnahmen der Körperschaften vor der Neu- oder Umbildung den neu- oder umgebildeten Körperschaften im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen; die Länder können Abweichungen zulassen.
Weitere Inhalte
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  • § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
  • § 127 UmwG - Spaltungsbericht
  • § 3.26 MoselSchPV - Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
  • § 10 EJG - Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen
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