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§ 25§ 27
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  1. MWDVDV

§ 26 MWDVDV - Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den mittleren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat, sowie
2.
die Ausbildungsrangpunktzahl, die in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.

Weitere Inhalte
  • VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.08.2024 - 197-II-20
  • VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.08.2025 - 14 K 4181/24
  • BGH, Urteil vom 30.04.2025 - VIa ZR 1653/22
  • VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023 - 3 K 4298/22
  • KG, Urteil vom 09.03.2023 - 4 U 44/22
  • VG Minden, Beschluss vom 10.03.2023 - 9 L 961/22
  • § 12.01 RheinSchPV 1994 - Meldepflicht
  • § Münz10DMBek 1993-09
  • § 11 BKADV - Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
  • § 16 TÄHAV - Allgemeine Dokumentationspflichten
  • § 5 StrBetrManBAProFV - Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
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