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§ 6a§ 6c
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  1. RV

§ 6b RV - Grundstücke, Inventar, Warenvorräte

Die bisherigen Ansätze für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Warenvorräte dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis auf eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung einzustellenden Betrages - soweit die Vermögensgegenstände außerhalb des Währungsgebietes belegen sind, desjenigen Betrages, mit dem sie als Vermögenswerte im Währungsgebiet in die Umstellungsrechnung einzustellen wären - erhöht werden. Bisher gesondert aktivierte Hauszinssteuerabgeltungsbeträge dürfen als Aktivposten in der Reichsmarkschlußbilanz beibehalten werden; dies gilt auch dann, wenn der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zusammen mit dem bisherigen Ansatz für das Grundstück einen höheren Betrag als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergibt. Eine Erhöhung des bisherigen Ansatzes für den Hauszinssteuerabgeltungsbetrag oder für das Grundstück ist jedoch in der Reichsmarkschlußbilanz nur zulässig, soweit beide Posten zusammen nicht mehr als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergeben.

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