(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.
(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Fachbeiträge • 5
- 1. Geschäftsgeheimnisse & Know-how - Wir schützen UnternehmenEingeschränkter ZugriffHauke C. Wehrmann · www.lhr-law.de · 30. Juli 2019
- 2. Verstoß gegen das GeschäftsgeheimnisgesetzEingeschränkter ZugriffGeidel1989 · www.ra-geidel.de · 2. Januar 2024
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- 5. Großer Rechtsüberblick zum Schutz von GeschäftsgeheimnissenEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 23. März 2021
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/26102 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AgrarmarktstrukturgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 2. 19/29386 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Carina Konrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/25794 - Faire Bedingungen für Lebensmittel aus deutscher Landwirtschaft im EU-Wettbewerb b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26102, 19/26923,19/27035 Nr. 1.8 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AgrarmarktstrukturgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021