(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
- 1.
- die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die eingenommenen Wahlscheine,
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 21/8200 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025Bundestag Drucksachen · 25. September 2026
- 2. 20/11300 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen betreffend die ordnungsgemäße Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages sowie zu Einsprüchen gegen die teilweise Wiederholungswahl zum 20. Deutschen Bundestag am 11. Februar 2024Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2024
- 3. 21/6900 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025Bundestag Drucksachen · 10. Juli 2026