(1) Für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund gelten § 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.
(2) Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann.
Fachbeiträge • 1
- 1. BKA-Gesetz: BRAK fordert Transparenz und Rechtsbehelfe für Betroffene von DatenspeicherungEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 13. Juni 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 21/324 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im BundeskriminalamtgesetzBundestag Drucksachen · 3. Juni 2025
- 2. 21/633 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/324 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/325 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im BundeskriminalamtgesetzBundestag Drucksachen · 25. Juni 2025
- 3. 21/4877 - Kleine Anfrage: Geplante Verschärfung von Stadionverboten und weiterer Sicherheitsmaßnahmen im ProfifußballBundestag Drucksachen · 23. März 2026
- 4. 21/5451 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4877 - Geplante Verschärfung von Stadionverboten und weiterer Sicherheitsmaßnahmen im ProfifußballBundestag Drucksachen · 16. April 2026