(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
- 1.
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2.
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,
- 3.
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
- 1.
- Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- 2.
- Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
Fachbeiträge • 6
- 1. Beitragszahlung - LexikonEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 16. Mai 2024
- 2. Anwalt ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-moegelin.de · 18. April 2020
- 3. Anwalt ArbeitsrechtEingeschränkter ZugriffRa Moegelin · www.kanzlei-moegelin.de · 2. Dezember 2014
- 4. Anwalt ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-moegelin.de · 18. April 2020
- 5. Kündigung wegen respektlosen VerhaltensEingeschränkter ZugriffRa Moegelin · www.kanzlei-moegelin.de · 21. März 2020
- 6. Unterausschus "Bibliotheken" - 24.05.2016Eingeschränkter Zugriffwww.berlin.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022