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21. Januar 2026
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24. März 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Von der Steuer ist befreit:
- 1.
- Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
- 2.
- Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen wird;
- 3.
- Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und der
- a)
- vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
- b)
- von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
- 4.
- Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
- 5.
- Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort entnommen wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
- 6.
- Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden und der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und
- a)
- am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind, oder
- b)
- am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden;
- 7.
- Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
- a)
- Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
- c)
- den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
- 8.
- Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.
(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.
(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b kann unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge durch den Steuerschuldner nachweislich nach § 3 versteuert wird.
(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(2a) (weggefallen)
(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, entnommen wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.
(4) Der Erlaubnis bedarf, wer
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
- 2.
- nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
- 3.
- von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
(5) (weggefallen)
(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(7) (weggefallen)
(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Fachbeiträge • 326
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- 8. Novelle des Strom- und Energiesteuergesetzes voraussichtlich zum 01.01.2025Eingeschränkter Zugriffwww.ebnerstolz.de · 25. Juli 2024
Öffentliche Quellen • 55
- 1. 19/5282 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Oktober 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2018
- 2. 18/13015 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/12355, 18/12988 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-GesetzesBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 3. 19/3662 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3321 - Treibhausgasemissionen und Klimaziele in der internationalen SeeschifffahrtBundestag Drucksachen · 2. August 2018
- 4. 19/2448 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1191 - Von den obersten Bundesbehörden und denen nachgeordneten Behörden in Auftrag gegebenen Studien und GutachtenBundestag Drucksachen · 4. Juni 2018
- 5. 18/13360 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13104 - Transparenz in der demokratischen WillensbildungBundestag Drucksachen · 21. August 2017
- 6. 18/12988 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12355 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12728 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-GesetzesBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 7. 19/5513 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4740 - Landstrom in der SchifffahrtBundestag Drucksachen · 5. November 2018
- 8. 19/6008 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 26. November 2018