1. Januar 2007
21. Juli 2009
1. Januar 2015
1. Oktober 2021
1. Januar 2026
5. Januar 2026
8. Juni 2026
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen
- 1.
- die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs,
- 2.
- die im Verpflichtungsjahr von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und
- 3.
- die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen.
- 1.
- die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und
- 2.
- die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen.
(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 1. Junis des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Abgabe beträgt
- 1.
- 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in den Fällen des § 37a Absatz 4,
- 2.
- 45 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter auf Grund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,
- 3.
- 120 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter aufgrund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen hat.
(3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen und auch die Treibhausgasminderung. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 die Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 diese Mitteilung nachholt.
(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3 Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Vertragspartner in Verkehr gebrachten Mengen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung findet Anwendung. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
Fachbeiträge • 12
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Ratajczak & Partner mbBEingeschränkter ZugriffHwseo · www.rpmed.de · 30. März 2023
- 3. Weitere nationale Umsetzungsmaßnahme zu RED III - Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur TreibhausgasminderungsquoteEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 29. April 2025
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- 5. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 46
- 1. 16/3178 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2709, 16/3035- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)Bundestag Drucksachen · 25. Oktober 2006
- 2. 16/2709 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)Bundestag Drucksachen · 25. September 2006
- 3. 16/3035 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG) -16/2709- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2006
- 4. 16/8150 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 18. Februar 2008
- 5. 16/11131 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von BiokraftstoffenBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2008
- 6. 16/13600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)Bundestag Drucksachen · 7. August 2009
- 7. 17/2500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)Bundestag Drucksachen · 13. August 2010
- 8. 17/10200 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)Bundestag Drucksachen · 10. August 2012