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1. März 2010
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
- 1.
- ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
- 2.
- die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
- 3.
- eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Bekanntmachungen nach BImSchGEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 2. BVerwG 7 C 2.10, Urteil vom 28. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 7 A 7.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 7 VR 4.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 B 119.02, Beschluss vom 17. Dezember 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 1.15, Urteil vom 28. September 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 B 43.11, Beschluss vom 20. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 C 7.11, Urteil vom 07. August 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de