Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
- die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
- 2.
- Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
- a)
- der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b)
- die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c)
- ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Fachbeiträge • 1
- 1. Kein Anspruch auf Feststellung der Unterversorgung mit TelekommunikationsdienstleistungenEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/26964 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) - Drucksache 19/26108 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 2. 21/2998 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025