(1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus von der Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesellschaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses der funktionellen Trennung.
(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1 und etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend dem Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Verpflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagentur das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 6 C 4.17, Urteil vom 30. Mai 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 50.15, Urteil vom 17. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 B 136.18, Beschluss vom 16. Januar 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 3.13, Beschluss vom 26. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 B 45.15, Beschluss vom 04. Februar 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 28.15, Beschluss vom 04. Februar 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 1.16, Urteil vom 29. März 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 C 34.08, Urteil vom 25. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de