(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
- 1.
- aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,
- 2.
- eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung,
- 3.
- ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 4.
- die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist,
- 5.
- Angaben über
- a)
- den Umsatz,
- b)
- die Absatzmengen,
- c)
- die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
- d)
- die Höhe der Deckungsbeiträge sowie
- e)
- die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und
- 6.
- soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbesondere darzulegen sind
- 1.
- die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
- 2.
- die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
(3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht gefährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden, wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 34
- 1. Telekommunikationsgesetz Teil 4 EinteilungEingeschränkter ZugriffStephan Schmidt Melanie Jungbluth · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. Mitnahme von Teilnehmerrufnummern in Mobilfunknetzen nach § 20 Abs. 2 TKVEingeschränkter ZugriffDr. Jur. Hajo Rauschhofer · www.rechtsanwalt.de · 4. Oktober 2014
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- 5. BVerwG; Beschluss vom 30. April 2003; Az.: 6 C 3.02Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 6. Kein Anspruch auf bestimmte Rufnummer (0190)Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. Keine kostenlose Übernahme von Rufnummern durch DTAGEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 8. Fakturierung und Inkasso der DTAG für R-TalkEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/11640 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen VermögensabschöpfungBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 19/15852 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2018/2019 mit 11. Sektorgutachten Post der Monopolkommission - Die Novelle des Postgesetzes: Neue Chancen für den WettbewerbBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019
- 3. 19/28688 - Unterrichtung: Tätigkeitsberichte 2018/2019 der Bundesnetzagentur zu den Aufgabengebieten Telekommunikation und Post und Sektorgutachten Nr. 11 der Monopolkommission "Telekommunikation 2019: Staatliches Augenmaß beim Netzausbau" sowie Sektorgutachten Nr. 11 der Monopolkommission "Post 2019: Die Novelle des Postgesetzes: Neue Chancen für den Wettbewerb" - Drucksachen 19/15851 und 19/15852 - Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. April 2021
- 4. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 5. 21/3370 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2024/2025 mit 14.Sektorgutachten der Monopolkommission -Telekommunikation 2025: Mit Wettbewerb zum Binnenmarkt!Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025