(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
Fachbeiträge • 51
- 1. BVerwG 6 C 10.13, Beschluss vom 25. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 43.06, Urteil vom 28. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 4.17, Urteil vom 30. Mai 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 2.12, Urteil vom 10. Oktober 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 42.06, Urteil vom 28. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 136.18, Beschluss vom 16. Januar 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 B 50.13, Beschluss vom 22. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 7 C 21.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de