(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet,
- 1.
- die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
- 2.
- die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
- 3.
- die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
- 4.
- die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände fest.
Fachbeiträge • 7
- 1. Massendaten verarbeiten: Worauf es ankommtEingeschränkter ZugriffNexnet Gmbh · www.nexnet.de · 4. November 2024
- 2. BVerwG 6 C 40.10, Urteil vom 22. Juni 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 36.11, Urteil vom 10. Oktober 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 B 30.16, Beschluss vom 07. Februar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 B 59.14, Beschluss vom 09. Juni 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 C 9.10, Urteil vom 17. August 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 39.13, Urteil vom 29. April 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/5306 - Antrag: Breitband für alle - Digitale Infrastruktur flächendeckend ausbauenBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2018
- 2. 19/5283 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4379 - Eckpunkte der 5G-FrequenzversteigerungBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2018
- 3. 19/6970 - Unterrichtung: Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2018Bundestag Drucksachen · 14. Januar 2019
- 4. 19/26108 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 5. 20/1620 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2020/2021 mit 12. Sektorgutachten Telekommunikation (2021) der Monopolkommission - Wettbewerb durch UmbruchBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2021